Am vergangenen Samstag hat der Landkreis München den dritten Tag in Folge den Inzidenzwert von 35 überschritten. Das bedeutet, dass ab Montag, 23. August 2021 die 3G-Regel für Innenbereiche in Kraft tritt. Das bedeutet, dass nur mehr Geimpfte, Getestete oder Genesene beispielsweise die Innengastronomie nutzen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besuchen oder im Hotel übernachten dürfen.
Am vergangenen Samstag hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 35 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab Montag, 23. August, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten.
Im Landkreis München lag die 7-Tages-Inzidenz am 19.08.2021 bei 35,1, am 20.08.2021 bei 38,5 und am 21.08.2021 bei 38,2. Die am Freitagabend veröffentlichte Verordnung zu Infektionsschutzmaßnahmen legt fest, dass bei einem Überschreiten der 35er-Grenze der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) geregelt werden soll. Mit Blick auf die beginnende vierte Welle hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 10. August auf diesen Weg verständigt.
Da der Landkreis München seit Samstag stabil über der 7-Tage-Inzidenz von 35 liegt, gelten ab Montag Testungen als Voraussetzung für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
- den Zugang zur Innengastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, wie Friseure oder Fußpflege
- Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos)
- Sportausübungen in geschlossenen Räumen
- sowie Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen
Wer Patienten im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besuchen möchte, muss ab Montag im Landkreis München einen Testnachweis vorlegen.
Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.
Regelungen zu Testnachweisen
Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.