Ein Blumenladen in Unterhaching im Landkreis München hat trotz des Gewerbeverbotes wegen der Coronakrise wiederholt Blumen verkauft, zuletzt im Hinterhof. Da hagelt es Anzeigen wegen des Verstoßes gegen die Corona-Verordnungen: Die erste bereits am 28. März, die zweite am 9. April 2020. Der Bußgeldkatalog in Bayern sieht für das widerrechtliche Öffnen von Einzelhandelsläden ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro vor.
Als renitent gegen die Bestimmungen der Verordnungen zur Eindämmung der Coronakrise hat sich die Geschäftsführerin eines Blumenladens in Unterhaching im Landkreis München gezeigt. Bereits am Samstag, 28. März 2020, wurde wegen des öffentlichen Straßenverkaufs von der Polizei eine Anzeige aufgenommen.
Nach Hinweisen aus der Bevölkerung wurde am Donnerstag, 9. April 2020 gegen 9.45 Uhr erneut vor Ort eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Hinterhof des Anwesens auch weiterhin Blumenwaren verkauft wurden. Die betroffene Geschäftsführerin wurde daraufhin durch die Polizeibeamten eindringlich auf die bestehenden Regelungen hingewiesen und belehrt. Von einer erneuten Anzeige wurde abgesehen.
Bei einer weiteren Kontrolle um kurz nach 11 Uhr wurde wieder eine Schlange von Kunden im Hinterhof festgestellt. Das Verkaufsgeschäft lief also unvermittelt weiter. Eine erneute Anzeige wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz war hier nun in der Konsequenz die Folge.
Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie Gesundheit sieht für das widerrechtliche Öffnen von Läden des Einzelhandels außer für die Versorgung des täglichen Bedarfs ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro vor, das von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, in diesem Fall vom Landratsamt München, verhängt wird. Hier geht es zum Bußgeldkatalog.