Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es abgelehnt, dass die für Hotspots geltenden Sperrstundenregelungen für Gastronomiebetriebe sowie die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Allerdings mahnt der BayVGH eine Nachbesserung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene an.
Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen. Daher werden die Sperrstundenregelung die Beschränkungen privater Feiern an Hotspots nicht außer Vollzug gesetzt. So urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2020 in München.
Der 20. Senat hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt beziehungsweise dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind. Damit hat das Gericht den Ball an den Bundesgesetzgeber weitergegeben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot würden ihn verpflichteten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive auf Länder und kommunaler Ebene zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen
Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, Az. 20 NE 20.2360)